SO EASY ist eine Unternehmung der ZEHNTAUSENDGRAD Videowebung GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der

ZEHNTAUSENDGRAD Videowerbung GmbH

Stand August 2020

  1. Geltungsbereich

1.1 ZEHNTAUSENDGRAD Videowerbung GmbH erbringt sämtliche Lieferungen und Leistungen, ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Kommt der Vertrag aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung zustande, gelten diese AGB ergänzend hierzu.

1.2 Diese Bedingungen gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch soweit sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist. Diese Regelungen treten gegenüber Regelungen aus anderen Vertragsteilen zurück, soweit dies in diesen von ZEHNTAUSENDGRAD Videowerbung GmbH an den Auftraggebern im Rahmen des Vertragsschlusses überlassenen Dokumenten vorgesehen ist. ZEHNTAUSENDGRAD Videowerbung GmbH behält sich vor, die allgemeinen Bedingungen jederzeit ändern zu können. Diese gelten dann für alle Transaktionen, die nach Veröffentlichung der AGB auf der Homepage stattfinden.

1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebern werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ZEHNTAUSENDGRAD Videowerbung GmbH stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggebern (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung seitens ZEHNTAUSENDGRAD Videowerbung GmbH maßgebend.

  1. Angebot und Vertragsschluss

2.1.Alle Angebote von ZEHNTAUSENDGRAD Videowerbung GmbH sind freibleibend. Kostenvoranschläge stellen keine verbindlichen Vertragsangebote dar. Verträge kommen erst durch Bestätigung des vom Auftraggebern erteilten Auftrags seitens ZEHNTAUSENDGRAD Videowerbung GmbH in Textform zustande oder konkludent durch Tätigwerden von ZEHNTAUSENDGRAD Videowerbung GmbH. 

2.2.Hat ZEHNTAUSENDGRAD Videowerbung GmbH im Kostenvoranschlag das voraussichtliche Honorar berechnet, gilt eine Überschreitung um 10 % als vertragsgemäß. Überschreitet die Abweichung diesen Rahmen, wird ZEHNTAUSENDGRAD Videowerbung GmbH dem Auftraggebern dies mitteilen. Das zusätzliche Honorar gilt als vereinbart, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 2 Werktagen ab Zugang eines Hinweises in Textform durch ZEHNTAUSENDGRAD Videowerbung GmbH in Textform widerspricht. Weitere im Kostenvoranschlag nicht enthaltene Leistungen (insbesondere Auslagen und Nebenleistungen) kann ZEHNTAUSENDGRAD Videowerbung GmbH unbeschadet der vorigen Bestimmungen abrechnen.

2.3.Der vertraglich vereinbarte Preis enthält alle Herstellungskosten, einschließlich einer Masterkopie, zwei Korrekturschleifen sowie die Rechteeinräumung am Filmwerk gemäß Punkt 10 „Einräumung von Rechten“. Nicht umfasst sind Kosten für Fremdleistungen wie Sprecher, Musik, Kosten für Verwertungsgesellschaften etc. Diese werden gesondert berechnet.

2.4.Ein gesonderter Vertrag kann für die Herstellung eines Konzeptes, Storyboards oder Drehbuchs abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn er das Konzept, Storyboard oder Drehbuch nicht verfilmen lässt, bzw. vom Auftrag zurücktritt.

2.5.Wird ein Konzept, Storyboard oder Drehbuch bzw. vorbestehende Filmwerke oder Filmszenen vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, sind die zur weiteren Bearbeitung erforderlichen Rechte an ZEHNTAUSENDGRAD Videowerbung GmbH zu übertragen. Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes obliegt ZEHNTAUSENDGRAD Videowerbung GmbH.

  1. Vergütung, Abschlagszahlungen

3.1.ZEHNTAUSENDGRAD Videowerbung GmbH ist berechtigt Abschlagszahlungen nach den folgenden Maßgaben zu berechnen.

33 % nach Freigabe des Konzepts, Storyboards oder des Drehbuchs, soweit kein gesonderter Vertrag nach 2.4 abgeschlossen wurde,

33 % nach erfolgtem Dreh,

der Rest nach Abschluss der Postproduction.

3.2. Die Vergütung ist mit Eingang der Rechnung beim Auftraggeber innerhalb von 7 Kalendertagen ohne Abzug zu zahlen.

  1. Risiko

4.1.In den kalkulierten Produktionskosten sind wetterbedingte Verschiebungen bzw. Abbrüche des Drehs (Wetterrisiko) nicht enthalten. Die aus diesem Punkt anfallenden Zusatzkosten werden nach Beleg dieser Kosten in Rechnung gestellt. Das gleiche gilt für zusätzlich erforderliche Drehtage, die nicht auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten von ZEHNTAUSENDGRAD Videowerbung GmbH zurückzuführen sind.

4.2.Der Auftraggeber kann keinen Ersatz von anfallenden Reisekosten oder Verdienstausfall geltend machen, wenn ein Nachdreh erforderlich wird, ohne dass dieser durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten von ZEHNTAUSENDGRAD Videowerbung GmbH verursacht wurde. Dies gilt insbesondere bei einem Material- oder Geräteschaden. 

4.3.Im Falle einer Verschiebung von Drehterminen aus Gründen die ZEHNTAUSENDGRAD Videowerbung GmbH nicht zu vertreten hat, werden bei einer Verschiebung nach dem 10. Tag vor Drehbeginn 5 % und nach dem 5. Tag vor Drehbeginn 10% des auf die verschobenen Drehtermine entfallende Honorars zusätzlich in Rechnung gestellt. Sollten die bereits getätigten Aufwendungen für die betroffenen Drehtermine diese jeweiligen Summen überschreiten, so sind diese zusätzlichen Aufwendungen ebenfalls zu erstatten. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass der durch die Verschiebung von Drehterminen entstandene Aufwand geringer ist.

  1. Abnahme

5.1.Im Rahmen der Filmproduktion hat der Auftraggeber bzw. sein Bevollmächtigter vor der Endfertigung des Films die Abnahme der Sichtungskopie vorzunehmen. Die Sichtungskopie kann vor Ort bei ZEHNTAUSENDGRAD Videowerbung GmbH eingesehen werden, per DVD zugesandt, von ZEHNTAUSENDGRAD Videowerbung GmbH beim Auftraggeber vorgeführt oder online eingesehen werden. Nach einwandloser Abnahme der Sichtungskopie durch den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten gilt die Umsetzung der Filmproduktion als abgeschlossen.

5.2.Verlangt der Auftraggeber Änderungen des Werkes, die über Mängelbeseitigung im Sinne des 5.3.3 hinausgehen, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten. Die gewünschten Änderungen sind in Textform mitzuteilen. ZEHNTAUSENDGRAD Videowerbung GmbH hat den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten. ZEHNTAUSENDGRAD Videowerbung GmbH ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits genehmigten Konzept/ Storyboard/ Drehbuch Änderungsvorschläge seitens ZEHNTAUSENDGRAD Videowerbung GmbH eingebracht werden, die zu Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform bzw. seines Bevollmächtigten. Dies gilt für Änderungswünsche des Auftraggebers entsprechend.

5.3.Soweit die Leistung von ZEHNTAUSENDGRAD Videowerbung GmbH in der Erstellung von filmischen, grafischen oder sonstigen Werken besteht, gelten die nachfolgenden Regelungen:

Die Leistung ist abgenommen, sobald der Auftraggeber den von ZEHNTAUSENDGRAD Videowerbung GmbH vorgelegten Entwurf freigegeben hat. Im Übrigen gilt das Werk als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb einer von ZEHNTAUSENDGRAD Videowerbung GmbH gesetzten Frist von 12 Werktagen nach Fertigstellung unter Angabe mindestens eines Mangels die Abnahme in Textform verweigert hat, vgl. § 640 Abs. 2 S. 1 BGB.

ZEHNTAUSENDGRAD Videowerbung GmbH übernimmt die Gewährleistung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab der Abnahme.

Als Mängel gelten nur technische Unzulänglichkeiten in den von ZEHNTAUSENDGRAD Videowerbung GmbH gelieferten Vorlagen, Dateien usw. Inhaltliche und gestalterische Beanstandungen muss der Auftraggeber vor der Freigabe klären. Sie können nicht als Mangel geltend gemacht werden.

ZEHNTAUSENDGRAD Videowerbung GmbH haftet nicht für die Schutzrechtsfähigkeit der erstellten Produkte, es sei denn, dass die Schutzrechtsfähigkeit ausdrücklich garantiert worden ist. Die fehlende Schutzrechtsfähigkeit gilt nicht als Mangel der Leistung.

Nicht von der Gewährleistung umfasst sind Mängel und Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass der Auftraggeber die Vorschriften über Installation, Hardware- und Softwareumgebung und Einsatz und Einsatzbedingungen nicht eingehalten hat. Das gilt nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass diese Umstände für den gerügten Mangel nicht ursächlich sind.

  1. Kündigung durch den Auftraggeber ohne wichtigen Grund

6.1.Kündigt der Auftraggeber nach Werkauftrag vor Beginn der Ausführung, schuldet der Auftraggeber 5 % des vereinbarten Nettohonorars als Entschädigung, § 648 S. 3 BGB. 

6.2.Bei Kündigung nach Beginn der Tätigkeit durch ZEHNTAUSENDGRAD Videowerbung GmbH schuldet der Auftraggeber – neben dem Honorar, das auf die bereits erbrachten Leistungen entfällt – 10% des Nettohonorars das auf die noch nicht erbrachten Leistungen entfällt als Entschädigung. 

6.3.Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass der durch die Kündigung entstandene Ausfall geringer ist.

  1. Arbeitszeit, Termine, Lieferzeiten, Überstunden, Feiertags-/ Wochenendzuschläge

7.1.Die kalkulierte Arbeitszeit pro Drehtag beträgt maximal 10 Stunden, ab ZEHNTAUSENDGRAD Videowerbung GmbH und bis ZEHNTAUSENDGRAD Videowerbung GmbH, Max-Josef-Metzger-Straße 1, 86157 Augsburg. Reisetage/ -zeiten werden mit 50% des jeweiligen Tages-/Stundensatzes in Rechnung gestellt.

7.2.Überstunden, Einsätze an Wochenenden oder gesetzlichen Feiertagen sowie Einsätze zwischen 22.00 und 6.00 Uhr werden mit 25% Aufpreis auf die angebotenen Stunden- oder Tagessätze berechnet.

7.3.Termine und Lieferzeiten sind unverbindlich, solange sie durch ZEHNTAUSENDGRAD Videowerbung GmbH nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt werden.

7.4.Ist die Nichteinhaltung eines verbindlich vereinbarten Termins oder einer verbindlich vereinbarten Lieferzeit auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, unvorhersehbare Hindernisse oder sonstige von ZEHNTAUSENDGRAD Videowerbung GmbH nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, verlängert sich die Lieferfrist für die Dauer dieser Umstände. Das gilt auch, wenn sich ZEHNTAUSENDGRAD Videowerbung GmbH bei Eintritt des hindernden Umstands im Verzug befindet.

7.5.Dauert das Leistungshindernis mehr als einen Monat an, sind sowohl ZEHNTAUSENDGRAD Videowerbung GmbH als auch der Auftraggeber berechtigt, ohne weiteres vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus gehende Rechte des Auftraggebern bleiben davon unberührt. ZEHNTAUSENDGRAD Videowerbung GmbH wird den Auftraggebern von einem Leistungshindernis unverzüglich unterrichten und im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen des Auftraggebern unverzüglich zurückerstatten.

  1. Haftung

8.1.ZEHNTAUSENDGRAD Videowerbung GmbH und deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haften auf Schadensersatz– gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet ZEHNTAUSENDGRAD Videowerbung GmbH und deren Erfüllungsgehilfen ausschließlich 

für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit 

für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.  

Die sich aus vorstehendem Absatz ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten jedoch nicht, soweit ZEHNTAUSENDGRAD Videowerbung GmbH oder ein Erfüllungsgehilfe einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Produkts bzw. der Dienstleistung übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Auftraggebern nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG).  

Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von ZEHNTAUSENDGRAD Videowerbung GmbH für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf die Deckungssummen der jeweiligen Haftpflichtversicherung beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. 

  1. Verschwiegenheit

ZEHNTAUSENDGRAD Videowerbung GmbH und der Auftraggeber sind wechselseitig dazu verpflichtet, alle aufgrund des Vertragsverhältnisses und seiner Durchführung bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des anderen Teils zu wahren und die Einhaltung dieser Verpflichtung auch hinsichtlich der Mitarbeiter durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen und zu kontrollieren. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht über die Dauer des Vertrages hinaus.

  1. Einräumung von Rechten

10.1.Sämtliche Rechte an Leistungen von ZEHNTAUSENDGRAD Videowerbung GmbH oder Teilen davon verbleiben bei ZEHNTAUSENDGRAD Videowerbung GmbH. Soweit individualvertraglich nichts anderes geregelt ist, erwirbt der Auftraggeber an urheberrechtlich geschützten Produkten von ZEHNTAUSENDGRAD Videowerbung GmbH ein auf den Vertragszweck beschränktes einfaches Nutzungsrecht.

10.2.Eine Einräumung von weitergehenden Nutzungsrechten kann ZEHNTAUSENDGRAD Videowerbung GmbH von der Zahlung eines weiteren Honorars abhängig machen.

10.3.Die Rechteübertragung ist aufschiebend bedingt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen in Zusammenhang mit dem Auftrag. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn eine Lieferung oder Teillieferung bereits erfolgt ist.

10.4.ZEHNTAUSENDGRAD Videowerbung GmbH ist nicht verpflichtet zu überprüfen, ob ihre Leistungen mit Urheberrechten, Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter belastet sind und wettbewerbsrechtlich zulässig sind. Die Prüfungspflicht trägt der Auftraggeber. Wird gegenüber dem Auftraggebern von einem Dritten die Behauptung erhoben, die von ZEHNTAUSENDGRAD Videowerbung GmbH durchgeführten Leistungen oder ein Arbeitsergebnis der Leistungen greife in ein Schutzrecht des Dritten ein, wird der Auftraggeber ZEHNTAUSENDGRAD Videowerbung GmbH davon unverzüglich unterrichten. ZEHNTAUSENDGRAD Videowerbung GmbH ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Behandlung solcher Ansprüche zu übernehmen. 

10.5.Der Auftraggeber ist verpflichtet, ZEHNTAUSENDGRAD Videowerbung GmbH von allen Ansprüchen freizuhalten, die Dritte wegen der Verletzung von Schutzrechten gegenüber ZEHNTAUSENDGRAD Videowerbung GmbH geltend machen, soweit die Verletzung auf Vorleistungen beruht, die der Auftraggeber erbracht oder geliefert hat.

  1. Kennzeichnung, Referenzen

ZEHNTAUSENDGRAD Videowerbung GmbH ist berechtigt, unentgeltlich auf für den Auftraggebern hergestellten Produkten und bei für den Auftraggebern durchgeführten Maßnahmen auf die Tätigkeit von ZEHNTAUSENDGRAD Videowerbung GmbH hinzuweisen und mit den Leistungen für den Auftraggebern in angemessener Weise als Referenz zu werben. Darüber hinaus behält sich ZEHNTAUSENDGRAD Videowerbung GmbH stets die eingeschränkten Nutzungsrechte zur Werbung mit Referenzen in eigener Sache vor, unabhängig von der Art oder dem Medium der Nutzung als Referenz.

  1. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

12.1.Der Auftraggeber kann gegen Ansprüche der ZEHNTAUSENDGRAD Videowerbung GmbH nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

12.2.Ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Leistungsverweigerungsrecht kann der Auftraggeber nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ausüben.

  1. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

13.1.Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des einheitlichen UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. 

Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt.

Für sämtliche Ansprüche aus dem zwischen dem Auftraggebern und ZEHNTAUSENDGRAD Videowerbung GmbH bestehenden Vertrag ist Erfüllungsort der Sitz der ZEHNTAUSENDGRAD Videowerbung GmbH. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag direkt oder indirekt ergebenden Streitigkeiten ist Augsburg.

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